Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm
6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Nr. | Gebietskategorie | Tageszeit | Richtwert |
---|---|---|---|
a) | in Industriegebieten |
| 70 dB(A) |
b) | in Gewerbegebieten | tags: | 65 dB(A) |
nachts: | 50 dB(A) | ||
c) | in urbanen Gebieten | tags: | 63 dB(A) |
nachts: | 45 dB(A) | ||
d) | in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | tags: | 60 dB(A) |
nachts: | 45 dB(A) | ||
e) | in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | tags: | 55 dB(A) |
nachts: | 40 dB(A) | ||
f) | in reinen Wohngebieten | tags: | 50 dB(A) |
nachts: | 35 dB(A) | ||
g) | in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten | tags: | 45 dB(A) |
nachts: | 35 dB(A) |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis g genannten Gebiete
tags | 35 dB(A) |
nachts | 25 dB(A). |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
6.4 Beurteilungszeiten
Die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 bezieht sich auf folgende Zeiten:
tags | 06.00 – 22.00 Uhr |
nachts | 22.00 – 06.00 Uhr. |