Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm

6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

Nr.

Gebietskategorie

Tageszeit

Richtwert

Nr.

Gebietskategorie

Tageszeit

Richtwert

a)

in Industriegebieten

 

70 dB(A)

b)

in Gewerbegebieten

tags:

65 dB(A)

nachts:

50 dB(A)

c)

in urbanen Gebieten

tags:

63 dB(A)

nachts:

45 dB(A)

d)

in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

tags:

60 dB(A)

nachts:

45 dB(A)

e)

in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

tags:

55 dB(A)

nachts:

40 dB(A)

f)

in reinen Wohngebieten

tags:

50 dB(A)

nachts:

35 dB(A)

g)

in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten

tags:

45 dB(A)

nachts:

35 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden

Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis g genannten Gebiete

tags

35 dB(A)

nachts

25 dB(A).

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

6.4 Beurteilungszeiten

Die Immissionsrichtwerte nach der Nummer 6.1 bezieht sich auf folgende Zeiten:

tags

06.00 – 22.00 Uhr

nachts

22.00 – 06.00 Uhr.