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Emission und Immission

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① Immissionsort

② Schalldruckpegel L

③ Immission

④ Schallquelle

⑤ Emission

⑥ Schallleistungspegel Lw

Der gesamte, von einer Schallquelle ausgesandte Schall (Schallereignis) wird als Schallemission bezeichnet. Emissionen von Schallquellen werden in der Regel als Schallleistungspegel angegeben. Die Einwirkung von Schall auf einen bestimmten Ort nennt man Schallimmission. Schallimmissionen können als Schalldruckpegel gemessen werden. Die Abbildung unterhalb stellt grafisch den Zusammenhang zwischen Emissionen und Immissionen dar.

Lärmimmissionen werden in dB(A) gemessen, dabei handelt es sich um Schallpegelwerte, die auf die Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs bezogen sind. Als Lärm bezeichnet man Schall, der Nachbarn oder Dritte stören, gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen kann. Richtwerte für Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden sind in der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau" oder in der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm) festgelegt. In der Tabelle unterhalb sind die Anforderungen gemäß TA-Lärm aufgeführt.

Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

Nr.

Gebietskategorie

Tageszeit

Richtwert

a)

in Industriegebieten

70 dB(A)

b)

in Gewerbegebieten

tags:

65 dB(A)

nachts:

50 dB(A)

c)

in urbanen Gebieten

tags:

63 dB(A)

nachts:

45 dB(A)

d)

in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

tags:

60 dB(A)

nachts:

45 dB(A)

e)

in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

tags:

55 dB(A)

nachts:

40 dB(A)

f)

in reinen Wohngebieten

tags:

50 dB(A)

nachts:

35 dB(A)

g)

in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten

tags:

45 dB(A)

nachts:

35 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

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