Sperrzeiten der EVU
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a:
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gibt es nach Inkrafttreten § 14a des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Neuerungen für das Abschalten oder Reduzierung der
Leistungsaufnahme von Wärmepumpen.
Eine Wärmepumpe zählt zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, wenn die gesamte Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (Tauchheizkörper,
Flanschheizung, Rohrheizung) mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW übersteigt. Eine
separater Heizstromzähler ist nicht erforderlich, auf Wunsch des Betreibers aber weiterhin möglich.
Die meisten Energieversorgungsunternehmen (EVU) bieten für Wärmepumpen ein Sonderabkommen
mit einem günstigeren Strompreis an. Dafür muss nach der Bundestarifverordnung das EVU in der Lage
sein, bei Lastspitzen im Versorgungsnetz, Wärmepumpen abzuschalten und zu sperren. Während der
Sperrzeiten steht die Wärmepumpenanlage zur Wärmeerzeugung des Hauses nicht zur Verfügung.
Deshalb ist in den Wärmepumpen-Freigabezeiten Energie nachzuschieben, was zur Folge hat, dass die
Wärmepumpe oder der zweite Wärmeerzeuger entsprechend größer zu dimensionieren ist.
Dimensionierung:
Die errechneten Wärmebedarfswerte für die Heizungs- und Warmwasserbereitung
sind zu addieren. Soll auf die Zuschaltung eines zusätzlichen 2. Wärmeerzeugers während der Sperrzeit
verzichtet werden, muss die Summe der Wärmebedarfswerte mit dem Dimensionierungsfaktor f
multipliziert und die Wärmepumpe entsprechend größer ausgelegt werden. Bei monoenergetischen
bzw. bivalenten Anlagen kann auch der zweite Wärmeerzeuger die zusätzlich benötigte Leistung zur
Verfügung stellen.
Berechnungsgrundlage:
HINWEIS
Sobald ein Signal für die Sperre der Wärmepumpe gesetzt wird, muss das Signal für
mindestens 10 Minuten aktiv sein. Nach dem Abfall des Signals darf dieses frühestens nach 10 Minuten wieder aktiviert werden.
Im Allgemeinen genügt bei massiv gebauten Häusern, insbesondere bei Fußbodenheizung, das vorhandene Wärmespeichervermögen, um auch die maximale Sperrzeitdauer von zwei Stunden mit nur geringer Komforteinbuße zu überbrücken, so dass auf die Zuschaltung des zweiten Wärmeerzeugers (z.B. Heizkessel) während der Sperrzeit verzichtet werden kann. Die Leistungserhöhung der Wärmepumpe oder des zweiten Wärmeerzeugers ist jedoch wegen der erforderlichen Wiederaufheizung der Speichermassen erforderlich.